Grundsteuer-Reform
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Grundsteuer neu berechnen
Unsere Lösung zur Neubewertung von Grundstücken
Mit der Umsetzung der Grundsteuerreform müssen insgesamt ca. 36 Millionen Einheiten neu bewertet werden. Das bedeutet für Privatleute, aber vor allem für viele Unternehmen einen erheblichen Aufwand. Ab sofort gilt es für Immobilien- und Grundstückseigentümer, Vorbereitungen für die sogenannte Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte zu treffen, die vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 eingereicht werden muss.
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Welche Art von Grundstück(en) besitzen Sie?
Mit der Steuerkanzlei Ludwig + Ludwig
auf der sicheren Seite!
Schieben Sie die Erklärung zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte nicht auf die lange Bank!
Alle Immobilienbesitzer werden im Laufe dieses Sommers dazu aufgefordert werden, die Erklärung bei ihrem Finanzamt einzureichen. Auf Rechtsanwälte und Steuerberater kommt viel Arbeit zu:
Sichern Sie sich rechtzeitig professionelle Unterstützung, bevor die Kapazitäten versiegen!
FACHBERATUNG DURCH STEUERBERATER
LANGJÄHRIGE ERFAHRUNG
SICHERHEIT
Definition der Grundstücksarten
Unbebaute Grundstücke
Ein Gebäude ist dann als benutzbar einzustufen, wenn es bezugsfertig ist; eine Bauabnahme ist nicht notwendig. Grundstück mit zerstörten oder dem Verfall überlassenen Gebäuden gelten als unbebaut.
Ein-/Zweifamilienhaus
Ferner zählt auch ein Gebäudekomplex mit zwei Wohneinheiten als Einfamilienhaus, soweit es sich bei der zweiten Wohneinheit um eine Einliegerwohnung handelt. Diese ist von untergeordneter Bedeutung, wenn die Zweitwohnung (Einliegerwohnung) nicht mehr als 80% der Hauptwohnung umfasst. Ist die zweite Wohneinheit größer als 80% der Hauptwohnung, ist das Gebäude als Zweifamilienhaus einzustufen.
Mehrfamilienhaus
Eigentumswohnung / Teileigentum
Als Sondereigentum bezeichnet man hierbei das Eigentum an den Räumen einer Wohnung. Bei Teileigentum handelt es sich hingegen nicht um Wohnräume sondern um Eigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, wie z. B. Ladengeschäfte, Geschäftsräume, Büro oder Praxisräume.
Geschäftsgrundstück
Land-/Forstwirtschaft
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht aus dem gesamten Land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, dazu gehören:
- Grund und Boden
- Wirtschaftsgebäude
- stehende Betriebsmittel
- der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln
nicht dazu gehören:
- Wohngebäude
- Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftliche genutzt wird
- Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die ungenutzt, selbgenutzt oder verpachtet sind. Land- und forstwirtschaftliche Flächen (mit Ausnahme der Hofstelle) gehören nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, wenn
- sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, die sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist, oder
- zu erwarten ist, dass sie innerhalb von sieben Jahren zu anderen Zwecken (z. B. als Bau-, Gewerbe oder Industrieland) benutzt werden.
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der Grundsteuerwerte abgeben!


Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Die Grundsteuer errechnet sich in einem komplizierten dreistufigen Rechenverfahren aus Grundstückswert, Steuermesszahl und Hebesatz.
Die kurze Berechnungsformel für die Grundsteuer lautet:
Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer
Erster Schritt
stückswert

Zweiter Schritt
stückswert

Dritter Schritt
stückswert
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in Gerolzhofen und Bad Kissingen
Standort Bad Kissingen
97688 Bad Kissingen